Einführung der E-Rechnung: ab 2025
Ab 1. Januar 2025 wird die im Rahmen des Wachstumschancengesetz vom März 2024 beschlossene elektronische Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze verpflichtend.
Das Gesetz vom März 2024 soll die Wettbewerbsfähigkeit und den Standort Deutschland stärken. Es beinhaltet steuerliche Entlastungen, den Abbau bürokratischer Hürden und verbesserte Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen. Unternehmen sollen von den Maßnahmen und der Einführung der E-Rechnung profitieren.
Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden im Wachstumschancen-gesetz beschlossen. Betroffen sind Lieferungen und Leistungen von Unternehmen gemäß UStG im Inland im B2B-Bereich. Ausnahmen bestehen bei Kleinbetragsrechnungen (unter 250 €) und bestimmten steuerbefreiten Leistungen.
Was ist eine E-Rechnung?
Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine nach EU-Norm EN 16931 strukturierte Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und sodann ohne Medienabbruch elektronisch und automatisiert verarbeitet werden kann. Die bereits verwendeten Formate ZUGFeRD (Datenformat für E-Rechnungsdatenaustausch, erarbeitet vom Forum elektronische Rechnung Deutschland/ FeRD) und XRechnung (standardisierte Rechnungsinformationen in einem XML-Datensatz) entsprechen dieser Norm. Eine per E-Mail versendete PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung, sondern stellt wie die klassische Papierrechnung eine „sonstige Rechnung“ dar.
Es gibt Übergangsfristen:
- bis 12/26: Papierrechnung möglich, PDF nur wenn Rechnungsempfänger zustimmt
- bis 12/27: wie oben + Rechnungssteller hat einen Vorjahresumsatz von max. 800.000 €
- ab 01/28: E-Rechnungspflicht für alle Unternehmer, bezgl. Erstellung + Übermittlung
E-Rechnungen an Endverbraucher (B2C-Bereich) sind unabhängig davon weiterhin zulässig, wenn der Rechnungsempfänger zustimmt.